Links zu den veröffentlichten Aufsätzen der Rechtsanwälte 2018
Auf dem Weg zur Selbstkorrektur?
Bundesverwaltungsgericht
Mit Beschluss vom 28.06.2018 – 3 C 17.16 – hat das Bundesverwaltungsgericht dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg die Frage zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgelegt. Es geht um die Frage, ob im Rahmen der Art. 27 S. 2 und Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung 882/2004/EG erhobene Gebühren Kostenanteile für die Löhne und Gehälter des Personales berücksichtigt werden dürfen, die zur Verwaltungsabwicklung und Gebührenerhebung eingesetzt werden, nicht für die unmittelbaren amtlich vorgeschriebenen Kontrollen. […]
Unter dem nachstehenden Link sehen Sie den vollständigen Artikel:
Fleischwirtschaft 09/2018 – Artikel – Auf dem Weg zur Selbstkorrektur –
Unzulässige Spreizung
Kostenregelung der Schlachttieruntersuchungen im Gebührenrahmen einer Landesverordnung
Das Bundesverwaltungsgericht(BVerwG) hat am 4. April 2018 in zwei Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entschieden und beide Nichtzulassungsbeschwerden des Hoheitsträgers in Schleswig-Holstein zurückgewiesen. […]
Unter dem nachstehenden Link sehen Sie den vollständigen Aufsatz:
Unzulässige Spreizung – Fleischwirtschaft 06-2018-
Die in diesem Informationsbrief erteilten Informationen stellen keinen Rechtsrat dar und können eine einzelfallbezogene anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Die Bezeichnung der Entscheidungen und deren Gründe wurden sorgfältig erstellt. Gleiches gilt für Unterlagen, die dem Informationsbrief angefügt werden. Es wird keine Haftung für Fehler, oder Auslassungen übernommen.
Impressum
Kanzlei Dr. Liebenau & Stephani
Verantwortlicher Redakteur:
Rechtsanwalt Dr. Lutz Liebenau
Talstraße 1
69198 Schriesheim
Tel: +49/6203-9296-0
Fax: +49/6203-9296-26
E-Mail: info@liebenau-law.eu
Copyright
Das vorliegende Dokument, sowie dessen Inhalt sind urheberrechtlich geschützt. Die hierdurch begründeten Rechte, insbesondere der Weiterverbreitung, der Reproduktion auf elektronischem, fotomechanischem, oder ähnlichem Wege, sowie als Ausdruck und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, der Kanzlei Dr. Liebenau & Stephani vorbehalten. Eine Nutzung zu anderen als eigenen Zwecken bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Erlaubnis der Kanzlei Dr. Liebenau & Stephani.